Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GS Sicherheit und Service GmbH
1. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gem. § 34 a) Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Firma GS Sicherheit und Service GmbH (Unternehmer) ist Inhaberin der erforderlichen Erlaubnis. (2) Der Unternehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung), wobei der Unternehmer sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem Unternehmer. (3) Er ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. (4) Die Einzelheiten der Durchführung der Wach- und Sicherheitsdienste ergeben sich aus dem zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Dienstleistungsvertrag.
2. Dienstanweisung Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält die näheren Anweisungen des Auftraggebers über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften (1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der unter Ziffer 10 dargestellten Haftungsregelungen. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Geschäftsleitung des Unternehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe gesorgt hat.
5. Auftragsdauer Der Vertrag läuft – soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist – auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.
6. Ausführung durch andere Unternehmer Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gem. § 34 a) GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. (2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei einem Umzug des Auftraggebers sowie bei einem Verkauf oder einer sonstigen Aufgabe des Wachobjektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. (2) Gibt der Unternehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag ansonsten nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung (1) Der Unternehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AHB sowie die besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde. Soweit im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutz besteht, haftet der Unternehmer dem Auftraggeber dem Grunde nach für sämtliche Schäden, welche durch seine Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. (2) Ist die Haftung des Unternehmers nach Abs. 1 ausgeschlossen, kommt eine Haftung nur in Betracht, sofern (a) den Organen oder leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder (b) den Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Kardinalpflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Die Haftung für leicht fahrlässiges Handeln der Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch bei einer unerlaubten Handlung, ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer Kardinalpflicht aus dem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber handelt. (3) Die Haftung des Unternehmers aus Abs. 1 ist je Schadenereignis der Höhe nach auf folgende Beträge begrenzt: (a) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 € Wird der Schaden durch Organe oder leitende Angestellte des Unternehmers verursacht, so gilt die Haftungsbegrenzung nur bei einer leicht fahrlässigen Schadensverursachung. Bei einer Schadensverursachung durch Erfüllungsgehilfen des Unternehmers gilt die Haftungsbegrenzung auch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. (4) Haftet der Unternehmer nur aus Abs. 2, so beschränkt sich diese Haftung auf den Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Der Höhe nach ist die Haftung je Schadensereignis auf die in Abs. 3 genannten Haftungshöchstbeträge begrenzt. Eine Haftung für vom Unternehmer nicht vorhersehbare oder vom Auftraggeber beherrschbare Schäden ist ausgeschlossen. (5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
11. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn dieser im Falle der Ablehnung durch den Unternehmer oder dessen Betriebshaftpflichtversicherer nicht binnen 3 Monaten nach dem Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
12. Zahlung des Entgelts (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungsstellung zum 1. des Folgemonats zu zahlen. (2) Zahlt der Auftraggeber das Entgelt nicht bis zu dem unter Ziffer 1 vereinbarten Zahlungstermin, kommt er, ohne dass es einer Mahnung des Unternehmers bedarf, in Zahlungsverzug. Dem Unternehmer stehen dann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Leistungsverpflichtung und das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der
Unternehmer hat vor Erklärung des Rücktritts dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Zahlung zu bestimmen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. (3) Der Auftraggeber hat für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10,00 € zu zahlen. (4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Unternehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
13. Preisänderung Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn- , Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen (1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. (2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
15. Vertragswirksamkeit Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsführung des Unternehmers. Diese Gerichtsstands Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz,Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt, b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.